Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

Nachfolgende Quellen seitens des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Brandenburg sind für diesen Internetauftritt von Bedeutung.

Datenschutz in Internet und Schule

Was haben Schule, Internet und Datenschutz miteinander zu tun?

Eine ganze Menge! Das Internet hat an der Schule eine doppelte Funktion: Die meisten Schulen betreiben – oft als Schülerprojekt – eine eigene Homepage. Außerdem ist an vielen Schulen die Nutzung von E-Mail und Internet durch Schülerinnen, Schüler oder die Lehrkräfte möglich. In beiden Fällen können die personenbezogenen Da- ten von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften oder Eltern, aber auch der Nutzer betroffen sein.

Was sind eigentlich personenbezogene Daten?

Das Gesetz definiert sie als „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“. Dazu gehört jede Information, die – und sei es mit Zusatz- wissen oder unter Nutzung anderer Datenbestände – einer konkreten Person zugeordnet werden kann, z. B. Name, Anschrift, Alter, Geschlecht, Krankheiten, Zeugnisnoten oder Klassenzugehörigkeit. Personenbezogen können aber auch Informationen über das Surf- und Nutzerverhalten oder Inhalte, Sender und Empfänger von E-Mails sowie die Umstände ihrer Versendung wie Zeitpunkt oder Dateigröße sein.

Der Betrieb der eigenen Homepage

Ist die Homepage gefährlich für den Datenschutz?

Das kommt darauf an! Internet-Angebote der Schulen enthalten häufig personenbezogene Daten der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder der Eltern. Diese werden über das Netz weltweit veröffentlicht und können überall aufgerufen, heruntergeladen und verändert werden. Auch lassen sich Daten, die zu einer Person auf verschiedenen Websites vorhanden sind, problemlos zusammenführen.

Was darf veröffentlicht werden?

Das Brandenburgische Schulgesetz und die Datenschutzverordnung Schulwesen erlauben eine Verarbeitung von Schüler- und Elterndaten nur, wenn dies erforderlich ist, damit die Schule ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllen kann. Für die Lehrkräfte schreibt das Brandenburgische Datenschutzgesetz vor, dass deren Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn dies aus arbeits- oder dienstrechtlichen Grün- den erforderlich ist.

Im strengen Sinne erforderlich ist eine Internet- Präsentation der Schule nicht. Personenbezogene Daten dürfen deshalb grundsätzlich nur veröffentlicht werden, wenn der Betroffene (Lehrer, Schüler, Elternteil) vorher eingewilligt hat. Die Einwilligung muss freiwillig sein, d. h. ihre Ablehnung darf zu keinerlei Nachteilen führen und sie kann jederzeit widerrufen werden. Bei Minderjährigen müssen auch die Eltern einwilligen. Außerdem müssen die Betroffenen natürlich ausreichend informiert sein, welche Risiken für sie entstehen, wenn ihre Daten veröffentlicht werden. Am besten ist es wegen der vorhandenen Gefahren jedoch, soweit wie möglich auf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten zu verzichten. Auch ohne Namen kann man eine gute Homepage machen! Listen mit Personendaten (Klassenlisten, Ehemaligenlisten, Elternvertretungen, Vertretungspläne oder eine Aufstellung aller Lehrkräfte) dürfen deshalb nur mit Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Ohne Einwilligung dürfen die Namen des Schulleiters, des Schülersprechers der Schule und des Schulelternsprechers veröffentlicht werden, weil es gerade ihre Funktion ist, die Schule in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Auch Bilder und Aufnahmen von Webcams sind personenbezogene Daten! Jeder hat ein Recht am eigenen Bild. Deshalb dürfen Aufnahmen nur ins Netz gestellt werden, wenn alle erkennbar Abgebildeten dem vorher zugestimmt haben! Grobe Übersichtsaufnahmen können natürlich ohne Einwilligung veröffentlicht werden.

Was muss die Schule noch beachten?

Der Betrieb der Homepage macht die Schule zum Anbieter eines Mediendienstes und muss deshalb die Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrages beachten. Die Schule ist für alle Inhalte, die sich auf ihrem Angebot befinden, rechtlich verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn sie einen externen Provider beauftragt. Bei der Auswahl des Providers ist darauf zu achten, dass dieser nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet.

Bei der Nutzung kostenloser Angebote für Webspace, Foren und Gästebücher ist darauf zu achten, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Die Schule muss genau prüfen, dass beispielsweise keine Zugriffsdaten an die jeweiligen Diensteanbieter oder an deren Werbe- und Geschäftspartner übermittelt werden und das Verhalten der Nutzer nicht ausgespäht wird.

Betreibt die Schule das Angebot selbst, darf sie regelmäßig keine Zugriffsdaten (d. h. die IP-Adressen der zugreifenden Rechner) in Log-Dateien speichern. Die Homepage muss eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) haben, die von jeder Seite des Angebots erreichbar sein muss. Sie muss Name, Hausan- schrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Schule sowie den Namen des Schulleiters enthalten. In einer Datenschutzerklärung sollte über den Umgang mit personenbezogenen Daten informiert werden. Bei Links sollte deutlich werden, dass diese außerhalb der Verantwortung der Schule liegen, z. B. durch das Verlassen des Angebots der Schule. Weil Gästebücher, Foren und Chats auch für die anonyme oder pseudonyme Nutzung verfügbar sein müssen, sind sie regelmäßig auf unzulässige oder strafrechtlich relevante Inhalte zu prüfen. Links sollten gelegentlich daraufhin durchgesehen werden.

Auszug aus dem 13. Tätigkeitsberichts 2004/05

7.2 Gestaltung von Schuljahrbüchern und deren Veröffentlichung

Im Rahmen der Gestaltung eines Schuljahrbuches wurden wir gefragt, ob für die
Veröffentlichung von Bildern von Schülern und Lehrkräften die schriftliche
Einwilligung der Abgebildeten vorliegen muss und welche Voraussetzungen bei der
Veröffentlichung auf der Schul-Homepage zu beachten sind.

Auch Bilder, die einzelne Personen erkennen lassen, sind personenbezogene Daten. Die Datenverarbeitung in Schulen richtet sich nach § 65 Brandenburgisches Schulgesetz, welches wiederum auf die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) verweist.

Die Erstellung von Jahrbüchern und Homepages fallen nicht wie der Unterricht oder die Prüfungen selbst in den Kernbereich der schulischen Tätigkeit. Die Mitwirkung und vor allem die Aufnahme von Bildern darin sind daher freiwillig und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Abgebildeten. Es gelten in jedem Einzelfall die Anforderungen für die Einwilligung nach § 4 BbgDSG. Sie bedarf i. d. R. der Schriftform und setzt voraus, dass die Betroffenen ausreichend über die geplante Verwendung der Bilder informiert werden. Selbstverständlich ist sie freiwillig und im Falle ihrer Verweigerung dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung der Eltern einzuholen. Auch kann sie jederzeit widerrufen werden, was im Falle der Verwendung von Bildern im Internetangebot der Schule zu ihrer Löschung führen muss. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Bilder nicht bereits auf anderen Wegen im Internet verbreitet wurden.

Für die Gestaltung von Homepages sind neben den datenschutzrechtlichen Aspekten auch urheberrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Verwendung von Bildmaterial in einem Schuljahrbuch oder im Internetangebot einer Schule bedarf der Einwilligung der Abgebildeten. Weitere Tipps zur datenschutzgerechten Gestaltung der Websites von Schulen gibt das Faltblatt "Schulen, Internet und Datenschutz", das auch unter http://www.lda.brandenburg.de abgerufen werden kann.

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